Hebamio erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Datenschutz!
Hebammen unterliegen unter anderem einigen speziellen Gesetzen in Bezug auf elektronische Dokumentation, die hier kurz aufgeführt werden:
- Hebammengesetz
- DSGVO
- Bundesdatenschutzgesetz
und natürlich die jeweiligen Berufsordnungen der Bundesländer.
(Dies ist eine persönliche Meinung von Gerhard Söllradl und ersetzt keine Rechtsauskunft, bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Berufsvertretung oder an einen Rechtsanwalt!)
Um rechtlich abgesichert zu arbeiten geben wir Ihnen auf dieser Seite einige Tipps und stellen die wesentlichen Gesetzestexte zur Verfügung.
Diese goldenen Regeln leiten sich aus folgenden Gesetzestexten ab:
z.B.: Berufsordnung für Bayern
§ 5 Aufzeichnungen
(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben über ihre berufliche Tätigkeit, insbesondere über die getroffenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 3 bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und über die verabreichten Arzneimittel Aufzeichnungen zu führen. 2Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts sowie die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist.
(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und insbesondere bei Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien durch besondere Vorkehrungen vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.
An wen dürfen diese Daten nun weitergegeben werden? Dies regelt §6 selbiger Berufsordnung:
§ 5 Aufzeichnungen
(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben über ihre berufliche Tätigkeit, insbesondere über die getroffenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 3 bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und über die verabreichten Arzneimittel Aufzeichnungen zu führen. 2Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts sowie die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist.
(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und insbesondere bei Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien durch besondere Vorkehrungen vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.
Art 32, DSGVO regelt (Gesundheitsdaten sind besonders schutzwürdig und daher gelten hier die geforderten Maßnahmen vollinhaltlich):
Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein:
die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
Nur Programme, die mit einem individuellen Schlüssel pro Installation arbeiten sind sicher! Oder würden Sie es sicher finden, wenn alle Wohnungstüren in Deutschland denselben Schlüssel haben?